Samstag, 20. September 2008

Die elterliche Zucht - Die Entwicklung

Gegegenwärtig ist die körperliche Züchtigung fester Bestandteil in der Erziehung des Nachwuchses. Kinder und Jugendliche in Familien sind die "letzte geschlossene Gruppe" (SPIEGEL Nr. 3/1977), wo Berechtigte schlagen dürfen.

In Deutschland gab es sogar eine Zeit, und zwar das frühe Mittelalter, wo Kinder von Freien nicht geschlagen wurden (Kühn, "Die körperliche Züchtigung" in "Pädag. Studien für Eltern, Lehrer und Erzieher", o.J.), weil nur die "Unfreien", die Leibeigenen, Knechte, der körperlichen Züchtigung unterworfen waren (vgl. Dr. Wrede, "Die Körperstrafen", o.J.)

Das Schlagen der Kinder wurde erst im Laufe des 15. Jahrhunderts "zu einem bewußt eingesetzten Zuchtmittel, das einzusetzen der Erzieher sogar verpflichtet war. Wer sein Kind liebte, hatte es zu züchtigen ... Das Kind mußte geformt werdem, indem ihm Respekt und Ehrfurcht eingerpügelt wurde" (Ch. Hinckeldey, "Justiz in alter Zeit", 1989). Die Birkenrute fand Einzug auch in der häuslichen Erziehung (vgl. Weber, "Rohrstock in Schule und Heim", 1977). Alte Holzstiche, Grimms Märchensammlung und die Literatur vergangener Jahrhunderte bezeugen das Vorhandensein der Rute in jedem guten Haushalt (ebenda). "Durch die Rute - so sagte Martin Luther - erretten die Eltern die Seele ihres Kindes vor der Hölle, denn die Prügel befreien von Sünden. Wer also mit der Rute nicht spare, erziehe seine Sprößlinge zu ordentlichen und braven Leuten" (ebenda). Doch schon im 18. Jahrhundert verdrängte der Rohrstock die immer wieder erneuerungsbedürftige Rute.

Hinweis:
Dieser Artikel wurde im Jahre 1990 verfasst. Mit dem "Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung", das am 08.11.2000 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem § 1631 Abs. 2 BGB, aus dem bis zum 07.11.2000 das Recht der Eltern auf Anwendung körperlicher Züchtigungen hergeleitet werden konnte, geändert. Die Rechtsnorm hat nun folgenden Wortlaut: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." Nach der neuen Regelung sind körperliche Bestrafungen in der Erziehung, gleich welcher Art, unzulässig.
Wir weisen daher alle Erzieher ausdrücklich daraufhin, dass mit dieser Website nicht dazu aufgerufen wird, körperliche Bestrafungen zu vollziehen!


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Schläge auf die Hände ("Tatzen")

Durch das "Allgemeine Preußische Landrecht" (ALR) von 1794 wurde die körperliche Züchtigung des Nachwuchses gesetzlich verankert. Abgelöst wurde das ALR mit Wirkung vom 1.1.1900 durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Danach konnte der Vater "kraft des Erziehungsrechtes angemessene Zuchtmittel ... anwenden". Er war somit gesetzlich ermächtigt, seine Kinder bis zur Volljährigkeitsgrenze (21. Lebensjahr) ohne Ausnahme und als Regel mit dem Mittel der körperlichen Züchtigung zu erziehen. Diese Zuchtgewalt war aber zugleich insofern begrenzt, "als die Züchtigung keine die Gesundheit und das Leben gefährdende sein darf, in welchem Falle sie als leichte resp. schwere Körperverletzung bestraft wird" (Dr. Wrede, aaO).

Neben dem bereits erwähnten Rohrstock erfolgte die Bestrafung "in den meisten Fallen" mittels des Riemens, der Gerte, "hier und da mit dem Kantschu, und auf dem Lande mag es oft vorkommen, dass auch der Ochsenziemer in den Dienst der häuslichen Zucht gestellt wird" (ebenda; Kantschu: geflochtene Lederpeitsche mit kurzem Stil, Ochsenziemer: mehrriemige Peitsche mit kurzem Holzstil, in ländlichen Gegenden auch "Ochsenfiesel" genannt). Hinsichtlich der Strafmittel und des Strafmaßes unterlag die elterliche Zucht nicht besonderen Bestimmungen; die Rechtssprechung in Deutschland zog sehr weite Grenzen, "insbesondere auch fragte sie gar nicht darnach, in welchem Verhältnisses Vergehen und Strafe zu einander stehen" (ebenda).


Hiebe mit einer mehrriemigen Peitsche
auf den nackten Hintern der unartigen Tochter

Die aktuelle Rechtslage

Zivilrechtlich bestimmt seit 1.1.1980 das BGB in § 1631 Abs. 2, daß "entwürdigende Erziehungsmaßnahmen" unzulässig sind. Diese Bestimmung hat bei den Eltern für viel Rechtsunsicherheit gesorgt. Dabei sind sich sowohl Rechtssprechung als auch -literatur einig: die körperliche Züchtigung ist auch nach der genannten Änderung des BGB eine zulässige Erziehungsmaßnahme: im "maßgebenden Kommentar zum BGB" wird "dazu vermerkt, daß sich 'inhaltlich (dadurch) nichts geändert habe'. Weiters definiert sogar der Kommentar: 'Maßregeln sind ... körperliche Züchtigungen'" (zitiert aus Pernhaupt, Czermak, "Die gesunde Ohrfeige...", 1980).
Doch schauen wir uns die Rechtslage genauer an:
Die Erziehungsberechtigten haben als Inhaber der Elterlichen Sorge das Recht und die Pflicht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Dieses Sorgerecht umfaßt:
- die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge),
- die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge).

Die Personensorge erlaubt den Erziehungsberechtigten "weitgehende Maßnahmen, sei es bezüglich der Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes, seiner Schulbildung, seines Umgangs mit Dritten, seines religiösen Bekenntnisses, der Anordnung einer Operation oder medizinischen Eingriffs, der Kontrolle seiner Post (Briefgeheimnis) usw. bis hin zu einem Recht auf körperliche Züchtigung (Züchtigungsrecht)" (Stauner/Schelter, "Jugendrecht von A-Z" - Beck-Rechtsberater, 1987). Zur Durchsetzung dieser Maßnahmen können die Erziehungsberechtigten geeignete Erziehungsmaßnahmen und -mittel anwenden. Hierzu gehören z.B. Ermahnungen und Verweise, Einsperrungen (Arrest), Knapphalten (Entzug von Nahrungsmitteln), Zuteilung zusätzlicher Arbeiten, hartes Lager, aber auch körperliche Züchtigungen (vgl. Palandt, BGB-Kommentar, 44. Auflage 1985, § 1631 Rz. 5 f.).


Strenger Klavierunterricht

Also halten wir fest: "Die körperliche Züchtigung eines Kindes oder Jugendlichen ist für die Inhaber der elterlichen Sorge ... grundsätzlich zulässig" (Stauner/Schelter, aaO). "Die körperliche Züchtigung ist nicht als solche entwürdigend, der Klaps auf die Hand und selbst eine wohl erwogene, nicht dem bloßen Affekt des Elternteils entspringende ('verdiente') Tracht Prügel bleiben nach der Gesetz gewordenen Fassung der Bestimmung zulässige Erziehungsmaßnahme (vgl. Diederichsen, Familien-Rechts-Zeitung 1978)" (zitiert aus Palandt, aaO).

Auch das Strafrecht steht der Anwendung von erzieherisch notwendigen körperlichen Züchtigungen nicht im Wege. Zwar stellt jede körperliche Züchtigung eine Körperverletzung im Sinne des Strafrechtes dar. Aber: Die Rechtswidrigkeit ist aufgrund des elterlichen Züchtigungsrechtes ausgeschlossen (vgl. Creifeld's Rechtswörterbuch, 1976). Strafbar wäre lediglich eine "Kindesmißhandlung" im Sinne des § 223 Strafgesetzbuch (StGB). Körperverletzung ist danach entweder eine körperliche Mißhandlung, d.h. jede unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit des Körpers nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, oder Gesundheitsschädigungen, die einen Krankheitszustand hervorrufen oder steigern. "Das Schlagen von Kindern wird somit grundsätzlich erlaubt, nur schwerste Mißbräuche, die ... als Körperverletzungen (= Mißhandlungen) zu bezeichnen sind, werden unter strafrechtliche Sanktion gestellt" (Pernhaupt/Czermak, aaO): Strafrechtlich relevant sind hinsichtlich von Körperstrafen in der Erziehung danach "nur besonders schwerwiegende Fälle: Quälerei, rohe Mißhandlung, Gesundheitsschädigung" (SPIEGEL Nr. 30/1975).

Und so wird auch in der Rechtssprechung "fein unterschieden zwischen Kindesmißhandlung und Kindeszüchtigung" (SPIEGEL Nr. 3/1977). Danach sind (verbotene) Kindesmißhandlungen "Fälle, in denen Kinder vom Arzt festgestellte körperliche Verletzungen" (Augsburger Allgemeine vom 10.5.1989) aufweisen, Kindeszüchtigungen dagegen (erlaubte) Erziehungsmaßnahmen wie "häufiges Schimpfen, Schläge und harte Strafen", auch "häufig und unter Zuhilfenahme von Gürtel und Stock" (ebenda).

Und so bestätigen bundesdeutsche Gerichte das Recht der Erzieher auf Anwendung von Züchtigungen, wenn das Kind oder der Jugendliche dabei "körperlich nicht gravierend geschädigt wird" (SPIEGEL Nr. 39/1977). Selbst "schwere Bestrafungen (längere Zeit hindurch dauernde Einschließung, wiederholte oder schwere körperliche Züchtigungen)" (BGB-RGRK, 1964 § 1631 Rz. 7) sowie das "Nacktausziehen, Fesseln, Kurzschneiden der Haare und Festbinden ans Bett" (Münchner Kommentar zum BGB Rz. 21 zu § 1631) dürfen gegen Minderjährige vollstreckt werden. Und so hat der Bundesgerichtshof 1986 eine "wohlverdiente Tracht Prügel" ausdrücklich für zulässig erklärt (SPIEGEL Nr. 18/1990). Denn dem Erziehungsleitbild des BGB sei keineswegs zu entnehmen, daß die "Verwendung eines stockähnlichen Gegenstandes der Züchtigung schon für sich genommen den Stempel einer entwürdigenden Behandlung aufdrückt" (SPIEGEL Nr. 49/1991).


Der strenge Herr "Papa"
und die unartige Tochter

Die Züchtigung als gebräuchliche Sitte

Das Grundgesetz billigt den Eltern die von der Sitte übernommenen Bräuche zu (vgl. Weber, aaO). Was ist nun Sitte? "Sitten sind feste Bräuche, entstanden aus den Lebensgewohnheiten einer Gemeinschaft, die innerhalb eines Kulturkreises oder einer Menschengruppe von der Mehrheit der Individuuen akzeptiert und als richtig empfunden wird. Eine lebendige Sitte wird von jedem kritiklos als verbindlich und selbstverständlich hingenommen. Man richtet sich automatisch danach und empfindet sie niemals als unbilligen Zwang. Sitten sind dem einzelnen in 'Fleisch und Blut' eingegangen... So wurden ständig anzuwendende Maßnahmen bei der Erziehung - wie zum Beispiel die Züchtigung des Nachwuchses - zur Sitte... Die Familie als kleinste Zelle im Volkskörper, der Allgemeinheit gegenüber verantwortlich für die Aufzucht der Kinder, wendet die von der Tradition überlieferten Methoden an. Die Sitte der Züchtigung ist zum alteingestammten Recht der Familie geworden, und die Gemeinschaft billigt diesen Zustand" (ebenda). Hävernick (in "Schläge als Strafe", 1964) nennt Sitte die "unumstößliche Selbstverständlichkeit" und sagt, daß "Form und Intensität der 'Schläge' im Rahmen der Familiensitte - und durch diese - absolut auf eine bestimmte Norm festgesetzt" seien. Zur Vermeidung von Verwechslungen definiert er die erzieherischen Körperstrafen im Rahmen geregelter "Sitte" mit der Mißhandlung wie folgt: "Schläge als Strafe. Hiermit bezeichne ich im Rahmen dieser Arbeit ausschließlich die planmäßig vollzogene Bestrafung durch Schläge auf das Hinternteil, vollzogen sowohl mittels der flachen Hand als auch durch bestimmte Instrumente".

Die Meinung der Eltern zur Züchtigung

Die verschiedensten Umfragen und Untersuchungen nach 1949 ergeben, daß die Züchtigung weiterhin als selbstverständliche Sitte um Rahmen der Familiendisziplin von den Berechtigten praktiziert wird.

Im August 1952 befragte die "Gerichtszeitung" ihre Leser, was sie über die Erziehung im Elternhaus dachten. Die überwiegende Mehrheit (96,6%) der Einsendungen stimmten für die Gleichheit in der Behandlung von Mädchen und Jungen und bejahten die Anwendung von körperlichen Züchtigungen. Das Züchtigungsalter wurde bis zu 18 Jahren vorgeschlagen. Ermahnungen wurden als Neben- bzw. Vorstrafen für die Körperstrafe genannt, Ausgangsbeschränkungen als Zusatzstrafe zur körperlichen Züchtigung.
Untersuchungen von Prof. Hävernick (aaO) aus dem Jahre 1964 ergaben, daß 80 % aller Eltern der Bundesrepublik auf dem Standpunkt stehen, daß Kinder durch Schläge zu bestrafen sind; weitere 18 % waren unter bestimmten Umständen bereit, ihre Kinder zu schlagen.
Nach einer Untersuchung im Jahre 1971 vom Institut für Demoskopie Allensbach akzeptieren Schläge als letztes Mittel 42 % und 28 % halten Schläge für einen notwendigen Bestandteil der Erziehung des Nachwuchses.
In welchem Umfange ist die Züchtigung in Bayerischen Familien Sitte? Hier das Ergebnis: Schläge mit dem Stock erhalten danach 46 % der befragten Schüler und Schülerinnen (Alter 12-14 Jahre), 28 % bekommen Ohrfeigen (Analyse von Prof. Lückert, Leiter des Institutes für Jugendforschung und Unterrichtspsychologie, 1964).
Und Erhebungen in Hamburg, die zwischen 1945 und 1962 gemacht wurden, zeigen eine gewisse Ähnlichkeit der Zahlenverhältnisse: Danach erhalten 80 % Schläge, davon 35 % mit dem Rohrstock (Weber, aaO).
Aus einer Umfrage des Hamburger Instututs GFM-GETAS aus dem Jahre 1988 geht hervor, daß 60 % der Männer und 70 % der Frauen ihre Kinder schlagen.

Die Züchtigung ist also weiterhin eine gebräuchliche Sitte im Rahmen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Körperstrafen sind mithin "gesellschaftliches Gemeingut" (SPIEGEL Nr. 3/1977).

Erziehung und körperliche Züchtigung

"Erziehung ist auf der ganzen zivilisierten Welt eine Ausrichtung zur Fügsamkeit" (Pernhaupt/Czermak, aaO). Dabei ist die Züchtigung "im gesellschaftlichen Prozeß zum Bestandteil der Erziehung des Nachwuchses geworden... Mittels ihrer empfindlichen Wirkung soll der Minderjährige im Sinne des gestellten Erziehungszieles beeinflußt werden" (Weber, aaO). Erziehungsziele sind beispielsweise: Gehorsam, Ordnung, Sauberkeit, Pünktlichkeit, Dienst-/Arbeitswillen, Lernwillen, gute Manieren, Anständigkeit, Anpassung an gesellschaftliche Regeln, respektvolles Verhalten gegenüber Erwachsenen.

Das Verhältnis zwischen Kindern und Erziehern ist ein Erziehungsverhältnis und damit auch "ein Abhängigkeitsverhältnis. Und diese Unterordnung muß vom Kind akzeptiert werden, denn seine Existenz liegt völlig in den Händen der Erzeuger, und dazu gehört auch die Erziehungsform der Züchtigung" (Weber, aaO).

Die Züchtigung soll "einem guten Zweck dienen, nämlich der Besserung und Belehrung des Kindes" (Kraus u.a., "jugend-lexikon erziehung", 1982). Es muß also eine erzieherische Absicht die körperliche Züchtigung rechtfertigen. "Ziele sind Sühne, Besserung (Einsicht), Verhütung" (Knaurs Lexikon).

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die Volljährigkeit ein. Damit endet somit das Züchtigungsrecht des bisherigen Berechtigten. Bis zum 31.12.1974 konnten von Gesetz wegen sogar Heranwachsende bis zum 21. Lebensjahr geschlagen werden.

Auffallend ist, so zeigen verschiedene Untersuchungen, "das bei Knaben die Züchtigung etwa ab dem 16. Lebensjahr kaum mehr praktiziert wird, während Mädchen in diesem Alter noch körperlich gezüchtigt werden" (Weber, aaO). Gerade "die größere Strenge gegenüber den Mädchen von 17 und 18 Jahren ist ... bevorzugt. Sie erklärt sich sowohl aus der Sorge, gegebenenfalls mit größerer Strenge die Mädchen vor amourösen Versuchen zurückzuhalten" (Hävernick, aaO). "Besorgte Eltern glauben gerade Mädchen zu Beginn der Pubertät vor Freunden schützen zu müssen und greifen dabei zum bewährten Mittel von Verbot und Strafe" (Kraus u.a., aaO). So haben Untersuchungen ergeben, daß gerade heranwachsende Mädchen Züchtigungen "durch ihre Eltern besonders häufig ausgesetzt sind" (ebenda).

Rücksichtnahme auf Alter, Gesundheit und seelische Verfassung

"Die Züchtigung muß sich jedoch in jedem Fall im Rahmen des durch den Erziehungszweck gebotenen Maßes halten, also Rücksicht nehmen auf Alter, Gesundheit und seelische Verfassung des Kindes" (Palandt, aaO):

  • Rücksichtnahme auf Alter: "Nur übermäßiges Schlagen vor allem eines Kleinkindes ... kann entwürdigend sein" (Stauner/Schelter aaO). Die Schwere einer körperlichen Züchtigung richtet sich also auch nach dem Alter des Zöglings: "Bei einem kleinen Kind genügt ein leichter Klaps, je größer das Kind wird, desto härter muß die Hand zuschlagen, um eine sichtbare und erfolgversprechende Wirkung zu erzielen" (Weber, aaO);
  • Rücksichtnahme auf Gesundheit: Schwächliche Zöglinge dürfen nicht allzu hart geschlagen werden; bei bestimmten Anlässen, z.B. während und nach einer schweren Krankheit sind Züchtigungen gänzlich zu unterlassen;
  • Rücksichtnahme auf seelische Verfassung: Es gibt viele psychiatrische Zustände, die das menschliche Tun stark beeinflussen und damit die Verantwortlichkeit eines Handelns ausschließen. Es hätte wenig Sinn, hier züchtigen zu wollen.

Die Inhaber des Züchtigungsrechts und die Übertragbarkeit

Das Züchtigungsrecht ist die einer Person zustehende Befugnis, an einer ihrer Zucht unterworfenen Person körperliche Maßnahmen anzuwenden. Und so ist nach geltendem Recht

  • den Eltern ehelicher Kinder (§ 1631 BGB),
  • dem Vormund gegenüber dem Mündel (§ 1800 BGB),
  • den Adoptiveltern gegenüber dem Adoptivkind,
  • der unehelichen Mutter gegenüber dem unehelichen Kind

ein Züchtigungsrecht zugesprochen.

Die Ausübung des Züchtigungsrechts kann von den oben aufgeführten Berechtigten auf folgende Personen übertragen werden:

  • auf Stief- und Pflegeeltern,
  • anderen Hilfspersonen in der Erziehung (vgl. Palandt, aaO) wie Nachhilfelehrer, Hauserzieher, Dienstpersonal, Jugendgruppenleiter, Kindergärtnerinnen, Erzieher usw.

Sofern nichts anderes vereinbart, ist diesen Personen das Züchtigungsrecht der Berechtigten stillschweigend übertragen worden (Stauner/Schelter, aaO).

Ein allgemeines Züchtigungsrecht gegenüber fremden Kindern besteht nicht.

Für den Lehr- und Dienstherrn enthält § 31 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ein Verbot der Anwendung körperlicher Züchtigungen von bei ihm beschäftigten Jugendlichen. Diese Bestimmung wurde in der Rechtsliteratur bereits kritisiert: "Der Wortlaut ist zu eng gefaßt" (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 1987). Es wird daher m.E. richtigerweise "die Meinung vertreten, daß der Auszubildende sich in angemessenen Grenzen das Züchtigungsrecht der gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden übertragen lassen" kann (ebenda). Dies ist folgerichtig, denn nach herrschender Meinung ist ein Ausbildungsverhältnis auch ein Erziehungsverhältnis (vgl. Dr. Natzel "Ausbildungspflichten - Erziehungspflichten des Ausbildenden" in "Recht der Arbeit" 1981, 158 ff). Und dazu gehört - neben der Gehorsamspflicht - auch "die Heranbildung ... eines Menschen durch ... Strafe"

Hier einpaar Berichte aus Heutiger Zeit!

Blick online - 31. Juli 2004

Benzin geklaut – an den Pranger gestellt

WASHINGTON – Benzindiebstahl lohnt sich nicht. Das hat eine junge Frau im US-Bundesstaat Maryland auf ungewöhnliche Weise erfahren.

Die 18-Jährige füllte an einer Tankstelle in Salisbury ihr Auto mit Benzin – und brauste dann los, ohne die fälligen 12 Franken dafür zu bezahlen.

Doch weit kam sie nicht: Eine Überwachungskamera hatte die Straftat festgehalten. Ein Gericht verurteilte sie dazu, an der betreffenden Tankstelle ein Plakat mit der Aufschrift «Ich wurde beim Stehlen von Benzin erwischt» zu tragen.

Gesagt, getan: Gestern kam die 18-Jährige dem Richterspruch nach und ging mit dem Schild an der Tankstelle auf und ab. Viele Schaulustige, die sich extra versammelt hatten, waren aber bereits wieder verschwunden – die junge Täterin hatte Verspätung.


DER SPIEGEL 37/2003 - 07. Sept. 2003

Türkei-Dossier des Auswärtigen Amtes
Verfeinerte Folter


Demokratische Grundrechte werden in der Türkei noch immer missachtet. In einem Dossier hat das Auswärtige Amt massive Verstöße aufgelistet. Zwar nimmt die Zahl schwerer Übergriffe gegenüber Gefangenen ab, dafür haben die Folterknechte ihre Methoden verfeinert - so, dass Misshandlungen schwerer nachweisbar werden.

Während in der Bundesrepublik zwischen den Regierungsparteien und der Union ein Streit um den möglichen EU-Beitritt der Türkei entbrannt ist, wirft ein aktueller Lagebericht des Auswärtigen Amtes ein Schlaglicht auf die weiterhin schwierige Menschenrechtssituation am Bosporus.

Die Diplomaten Joschka Fischers listen in ihrem jüngsten Türkei-Dossier einmal mehr massive Verstöße gegen demokratische Grundrechte auf: Zwar gebe es seit dem Amtsantritt des reformorientierten Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdogan "beträchtliche gesetzgeberische Fortschritte". Auf einigen Feldern, etwa bei der Überwachung von Rundfunk und Fernsehen, unternehme aber auch der neue Regierungschef nichts, um die dringend gebotenen Standards zu erreichen.

Die größten Defizite bescheinigt der im August erstellte vertrauliche Bericht den Institutionen von Justiz und Polizei, die häufig Gesetze ignorierten. So habe es "auch im Jahr 2003 Fälle von Folter und Misshandlung gegeben".

Die Zahl schwerer Übergriffe gehe zwar zurück, dafür nähmen Berichte über verfeinerte Foltermethoden zu, die weniger bleibende Spuren hinterließen. Genannt werden "Elektroschocks, Abspritzen mit kaltem Wasser mittels Hochdruckgeräten, Augen verbinden bei Befragungen, erzwungenes Ausziehen, Schlafentzug" oder "die Androhung von Vergewaltigungen".

Noch im Mai habe die Staatsanwaltschaft laut Angaben des Menschenrechtsvereins IHD dessen Räume in Ankara ohne Durchsuchungsbefehl gefilzt. Gegen die Leiterin des IHD-Büros in Istanbul seien Anfang des Jahres 121 Strafverfahren anhängig gewesen - die meisten wegen unliebsamer Meinungsäußerungen. Als weiteren Beleg für die anhaltend schwierige Lage nennt das AA den Prozess gegen vier deutsche Parteistiftungen in der Türkei wegen angeblicher "Geheimbündelei".

Auch wenn das Verfahren im März nach nur vier Tagen eingestellt worden sei, zeige der Fall, dass "es in der Türkei möglich ist, eine auf absurden Anschuldigungen basierende Anklage ohne seriöse Beweise in einen tatsächlich durchzuführenden Strafprozess umzusetzen". CSU-Chef Edmund Stoiber hatte vergangene Woche während des Erdogan-Besuchs in Berlin klargestellt, dass nach Ansicht der Union Beitrittsverhandlungen mit der Türkei nicht in Frage kämen. Kanzler Gerhard Schröder warf der Union daraufhin "Wahlkampfgetöse" vor.


Folter in der Türkei 2003:
Links erzwungenes Ausziehen, rechts Elektroschocks.
Die Bilder illustrieren die Anwendung von Foltermethoden in der Türkei;
sie wurden im zitierten SPIEGEL-Artikel nicht veröffentlicht.


Belfast Telegraph, Northern Ireland, 03. Mai 2003

Zurück zur Rute, fordert ein Bürgermeister

EIN Ulster-Bürgermeister (Anm.: Ulster = Ulster Unionist Party = politische Partei) sprach sich dafür aus, die Rutenstrafe wieder einzuführen, nach dem vier Jugendliche in einem Gang des lokalen Supermarktes Feuer mit Toilettenpapierrollen gelegt hatten.

Dafür sprach sich nach diesem Vorfall in dem örtlichen TESCO-Kaufhaus Bürgermeister Mervyn Rea aus Antrim aus.

Durch schnelles Handeln konnten Personal und die Einsatzkräfte glücklicherweise Schlimmeres abwenden und verhinderten, dass sich das Feier zu weit verbreiten konnte.

Die Polizei räumte ein, dass die Konsequenzen weit aus schlimmer hätten sein können, und lobten Personal und Einsatzkräfte für das Verhindern einer möglichen Tragödie.

Herr Rea schlug vor, dass körperliche Bestrafungen für junge Rowdys als Abschreckungsmittel wieder eingeführt werden sollte. "Dieses Vorkommnis ist absolut beklagenswert und zeigt, dass diese Vandalen nur mutwilliges Zerstören ohne Sorge für die anderen Menschen oder Eigentum in Sinn hatten", sagte er.

"Je schneller wir strengere Maßnahmen ergreifen umso besser (...)"."(...) und körperliche Strafen sind eine gutes Abschreckungsmittel".

"Ich hoffe, dass diese Jugendlichen gefasst und sich Gerichte damit befassen werden und, vielleicht weit aus wichtiger, die Eltern sich mit ihnen befassen".

(...)


Öffentlich vollzogene Prügelstrafen - Garant zur Eindämmung der Kriminalität


The Mirror, London, 05. April 2003
Umfrage befürwortet Prügelstrafe

DIE Mehrheit der irischen Bevölkerung wünscht die Anwendung öffentlich vollzogener Prügelstrafen, um die zunehmende Kriminalität zu bekämpfen, wie eine Umfrage gezeigt hat.

Fast 86 Prozent der 1.000 Personen in Dublin, die auf die Telefonumfrage von FM104 (Anm.: Radiosender) Donnerstagsnacht reagierten, sagten, dass sie die Einführung der körperlichen Bestrafung wünschten.

Die Abstimmung reflektiert den wachsenden Zorn am Anstieg von ernsthaften Verbrechen wie sexuelle Gewalttätigkeiten und Autodiebstähle.

FM104-Moderator Adrian Kennedy sagte: "Unsere Untersuchung kann hypothetisch gewesen sein, aber die Resultate sind deutlich und überzeugend."

Eine Untersuchung von Garda (Anm.: Ireland's Nationale Police Service) in dieser Woche hat gezeigt, dass sich Verbrechen um 22 Prozent erhöht haben.


"Junge Welt" vom 08. Nov. 2001

Mit Elektroschock und Gummischlauch
Informationen um jeden Preis: US-Medien diskutieren Wiederaufnahme der Folterpraxis

Ganze Heerscharen US-amerikanischer Journalisten schwadronieren derzeit über die Frage nach der Zulässigkeit der Folter. Was tun, »wenn Verdächtige nicht sprechen wollen, aber ihre Informationen Tausenden das Leben retten könnten«? Die Diskussion ist ein weiteres Indiz für die zunehmende Unterhöhlung der bürgerlich-liberalen Rechtsordnung in den Vereinigten Staaten durch die Bush-Regierung, die die Gunst der Stunde nutzen will, um ihre Vorstellungen von »Recht und Ordnung« durchzusetzen. Dabei wird die Akzeptanz dieser Entwicklung in der Bevölkerung von den großen Medien gefördert, die sich als Sprachrohr für die Legitimierung der Folter instrumentalisieren lassen.

Bis letzte Woche hatte Newsweek-Feuilletonist Jonathan Alter noch den Ruf eines liberalen Journalisten. Vor dem Hintergrund der Terroranschläge vom 11. September warf er dann jedoch in seiner Kolumne die Frage auf, ob es nicht vielleicht doch legitim sei, mit Hilfe von Folterung an wichtige Informationen zu kommen. »In diesem Herbst des Zornes«, schrieb Alter, »kann sogar ein Liberaler Gefallen an dem Gedanken von Folterung finden.« Einfühlsam fügte er hinzu, man müsse ja nicht gleich elektrische »Viehstöcke oder Gummischläuche« bei den Gefangenen anwenden, die im Zusammenhang mit Terrorangriffen festgehalten werden. Nur, »mit irgend etwas« müßte man doch »die festgefahrenen Untersuchungen des größten Verbrechens in der US-Geschichte wieder in Gang bringen.«

Jonathan Alters Kolumne, die unter dem Titel »Es ist Zeit, wieder an Folterung zu denken« erschien, ließ bei den Menschenrechtsorganisationen rund um die Welt die Alarmglocken läuten. Dabei sind bereits seit Wochen in den großen US-Medien zunehmend Stimmen zu Wort gekommen, die sich für die Folterung von Terrorverdächtigen aussprechen, wenn diese nicht reden wollen. In der vergangenen Woche forderte etwa Shepard Smith, der bekannte Sprecher des Nachrichtensenders FOX, in seiner Sendung dazu auf, das Thema »Folterung« zu diskutieren. Seine Zuschauer fragte er, ob Polizisten die Erlaubnis bekommen sollten, »alles, auch schreckliche Dinge, zu tun, um Verdächtige zum Plaudern zu bringen?«

Der Historiker Jay Winik veröffentlichte im Wallstreet Journal einen Artikel, in dem er von der Folterung des 1995 überführten Terroristen Abdul Hakim Murad durch philippinische Behörden berichtete. Das Geständnis Murads habe dazu geführt, den Plan der Terroristen, fast ein Dutzend US-amerikanische Passagierflugzeuge zu kapern und in den Pazifik oder auf das CIA-Hauptquartier in Virginia zu stürzen, rechtzeitig aufzudecken. Anschließend stellte Winik die Frage, was wohl geschehen wäre, »wenn Murad in Amerika in Haft gewesen wäre?« Zwar befürwortet Winik nicht ausdrücklich den Gebrauch von Folter, der US-Regierung empfiehlt er aber, wie während vergangener Kriege die persönlichen Freiheitsrechte empfindlich zu beschneiden. In der Online-Zeitschrift Slate gibt es für die Autorin Dahlie Lithwick bereits keine Zweifel mehr: »Die Folter funktioniert, wenn es darum geht, von Terroristen und ihren Anhängern Informationen zu bekommen.«


Eine Meldung von AFP vom 09. April 2001:

540 Peitschenhiebe für Ehebruch

DUBAI (AFP) - Ein islamisches Gericht im Golf Emirate von Fujairah hat drei Frauen aus Sri Lanka, einen Mann aus Bangladesch und einen Mann aus Indien zu Gefängnisstrafen und zusammengenommen zu 540 Peitschenhiebe wegen Ehebruchs verurteilt, berichtete eine Zeitung am Montag.

Bimala Duaji wurde zu 120 Peitschenhiebe und 15 Monate Gefängnis verurteilt, während ihr Geliebter aus Bangladesch, Farouq Miah, 90 Peitschenhiebe und 11 Monate Gefängnis erhielt, berichteten die Gulf News.
Das Gericht verurteilte ebenso Jenny Farmelha Abdeen zu 120 Peitschenhiebe und 15 Monate Gefängnis, während ihr indischer Geliebter, Faswa Mubaharan Bijoy, 90 Peitschenhiebe und 11 Monate Gefängnis erhielt mit danach folgender Ausweisung.
Im dritten Fall bekam Sulinda Chandra auch 120 Peitschenhiebe und 15 Monate Gefängnis, während ihr Geliebter, ein Bürger aus dem Emirat, lediglich als S.M.S. benannt, freigesprochen wurde.

Sharia Gerichte innerhalb der sieben Stadt-Staaten, die die vereinigten Arabischen Emirate (VAE) bilden, verhängen schwere Bestrafungen, die gewöhnlich Peitschenhiebe, Gefängnisstrafen und Ausweisungen einbeziehen für Männer und Frauen, die außerehelichen Geschlechtverkehr vollzogen haben. Asiaten machen rund 40 Prozent der Bevölkerung innerhalb der VAE von insgesamt drei Million aus.


Eine Meldung von Ananova vom 05. April 2001:

Bürgermeister will Prostituierte zu einer guten Tracht Prügel verurteilen

TARGU MURES / Rumänien (Ananova) - Ein Bürgermeister in Rumänien hat vorgeschlagen, Prostituierte mit einer guten Tracht Prügel zu bestrafen.

Dorin Florea, Bürgermeister von Targu Mures in Transylvanien, will der Polizei die Befugnis geben, Prostituierte an die Hand zu nehmen - wörtlich genommen.
Herr Florea sagt, dass er schockiert sei von der zunehmenden Anzahl von Dirnen auf den Straßen der Stadt.
Er sagt, Schläge auf den Hintern sind nicht anders als die Auspeitschungen, die im Mittleren Osten für weit weniger schwere Verbrechen vollzogen würden.
Er sagt, dass die Menschen keine herumhängenden, leichtbekleideten Mädchen in den Straßenecken sehen möchten.
Herr Florea sagt, wenn Prostitution legalisiert würde, bräuchte er keine Dirnen auf den Straßen mehr sehen und würde ein öffentlich gefördertes Bordell eröffnen.


Spiegel online 03. Febr. 2001

Handy-Gebrauch im Flugzeug
70 Peitschenhiebe für ein Telefonat

Wer glaubt, 60 Mark Geldstrafe für das Telefonieren am Steuer seien eine drakonische Strafe, sollte Urlaubsreisen nach Saudi-Arabien vermeiden. Dort wird die Nutzung von Handys in Flugzeugen mit Peitschenhieben bestraft.

Dubai - Ein Gericht in Saudi-Arabien hat einen Mann zu 70 Peitschenhieben verurteilt, weil er sein Mobiltelefon während eines Flugzeugstarts benutzt hatte. Wie die Zeitung "El Ektisadiah" am Samstag berichtete, hatte der Offizier auf einem Inlandsflug sich trotz wiederholter Aufforderung durch das Personal geweigert, sein Telefon auszustellen.

Unter Berufung auf Kreise der Saudia Airlines hieß es, in der Vergangenheit seien auf mindestens sieben Flügen der Gesellschaft technische Probleme aufgetreten, die auf die Verwendung von Mobiltelefonen zurückgeführt wurden.

Die Prügelstrafe in unterschiedlichen Ausprägungen ist in vielen Ländern der Erde nach wie vor Gang und Gäbe. Zu den "Prügel-Nationen" gehören unter anderem Angola, Afghanistan, die Bahamas, Bangladesch, Iran, Jamaika, Jemen, Katar, Kenia, Kirgistan, Libyen, Malaysia, Pakistan, Saudi-Arabien, Singapur, Somalia, Sudan, Tansania, Trinidad und Tobago, Uganda und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE).

Die UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe erfasst die Prügelstrafe nicht. Die Gefangenenhilfsorganisation Amnesty International kritisiert dies seit Jahren und bezeichnet sie als "grausame, unmenschliche und erniedrigende Form der Strafe".

Eine Auffassung, die in vielen Ländern nicht geteilt wird. In islamischen Staaten gehört die Prügelstrafe, gemeinhin mit einer Peitsche vollzogen, zum Strafrepertoire der "Scharia", des islamischen Gesetzbuches. Sie wird als Strafe für zahlreiche Vergehen verhängt.

Die Vereinigten Arabischen Emirate und Saudi-Arabien sehen hier die drakonischsten Strafen vor: Während Verurteilten in Singapur beispielsweise höchstens 24 Stockhiebe drohen, wird in den Emiraten bis zu 200 Mal zugeschlagen. Saudi-Arabien hält die absolute Spitze: Die Höchststrafe liegt bei 1000 Schlägen, die dann allerdings auf mehrere Monate verteilt werden.


Eine Meldung der Deutschen Presseagentur vom 24.01.2001:

17jährige in Nigeria mit 100 Peitschenhiebe bestraft

Nairobi/Abuja (dpa). Ein 17-jähriges Mädchen, das durch eine Vergewaltigung schwanger geworden war, ist im Norden Nigerias mit 100 Peitschenhieben bestraft worden. Wie Regierungssprecher Bashir Sanda in der Hauptstadt Abuja erst am Montag bestätigte, wurde die Strafe nach dem islamischen Recht, der Sharia, im Bundesstaat Zamfara bereits am Freitag vollzogen.

Bariya Ibrahim Magazu war im vergangenen Jahr von drei Bauern aus ihrer Nachbarschaft vergewaltigt worden. Als ihre Schwangerschaft nicht länger zu verbergen war, zeigte ein Polizist sie an. Vor dem Gericht in Zamfara leugneten die mutmaßlichen Vergewaltiger die Tat. Ihr 17-jähriges Opfer wurde zu 100 Peitschenhieben verurteilt, weil vorehelicher Sex nach der Sharia verboten ist. 80 weitere Hiebe galten ihrer angeblichen Verleumdung. Das Gericht setzte die Strafe bis zwei Wochen nach der Entbindung aus.

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen protestierten gegen die Strafe, die ursprünglich am 27. Januar vollzogen werden sollte. Auch hatte die Angeklagte inzwischen Berufung gegen das Urteil eingelegt. "Der Gouverneur von Zamfara wollte der internationalen Protestwelle ein Ende bereiten und ihr mit der Vorziehung der Auspeitschung zuvorkommen" erklärte Regierungssprecher Sanda. Die junge Frau habe die Strafe mit einigen Blutergüssen überlebt und hinterher sogar selbstständig gehen können, beschwichtigten Offizielle aus der Provinz.

Der Vollzug, gegen den am Mittwoch auch das UN-Kinderhilfswerk Unicef scharf protestiert hat, schürt innerhalb der christlichen Minderheit im Norden des Landes große Ängste. Zamfara war das erste von acht nigerianischen Bundesländern im moslemisch dominierten Norden des Staates, das im vergangenen Januar die Sharia eingeführt hat. Entgegen den damaligen Ankündigungen von Zamfaras Gouverneur Sani Ahmed, Christen hätten durch die Sharia nichts zu befürchten und würden sie nur falsch verstehen, hat das islamische Rechtssystem das Alltagsleben in den acht Provinzen erheblich verändert.

Peitschenhiebe oder Amputationen sind seitdem gängige Strafen. Die Prostituierten sind aus den Stadtbildern verschwunden, Alkohol schwer zu erwerben. Jungen und Mädchen besuchen getrennte Schulen. Frauen müssen sich seitdem verschleiern. Sie dürfen nur noch in den hinteren Reihen von öffentlichen Bussen sitzen oder mit eigens eingerichteten Frauenbussen oder -taxen fahren. Erst kürzlich wurden zwei Motorrad-Taxifahrer zu Peitschenhieben verurteilt, weil sie verbotenerweise Frauen transportiert hatten.

Nigeria, dessen Präsident Olusegun Obasanjo ein gläubiger Christ ist, wird seit Einführung einer Zivilregierung 1999 immer stärker durch die religiöse Trennlinie in der Mitte des Landes geteilt. Der Konflikt um die Einführung der Sharia hat im vergangenen Jahr Hunderte von Menschenleben gekostet.

Zamfara ist eine der ärmsten aber auch rigidestens Provinzen des Landes. Fälle wie der der 17-jährigen Bariya werden dort nicht isoliert bleiben. Die Heranwachsende sah sich gezwungen, aus ihrer Not eine Tugend zu machen: Einer ihrer Vergewaltiger machte ihr offenbar einen Heiratsantrag. Sie sagte zu.


Eine Meldung der Nachrichten-Agentur ASSOCIATED PRESS:

Australische Jugendliche in Kuala Lumpur mit Rohrstock gezüchtigt

Vor kurzem wurden zwei Australische Mädchen im Teenage-Alter in der malayischen Hauptstadt Kuala Lumpur mit dem Rohrstock gezüchtigt und aus dem Land ausgewiesen. Die zwei, beide siebzehn Jahr alt, wurden für schuldig befunden im Besitz einer kleinen Menge eines verbotenen Stoffes, Marijuana, zu sein... Während die körperlich Bestrafung von erwachsenen Frauen in Malaysia nicht zugelassen ist, können Jugendliche bis achtzehn Jahren beider Geschlechter bei bestimmten Verstößen zu Züchtigungen mit dem Rohrstock verurteilt werden, wobei dies im Ermessen des Gerichtes liegt. Dabei wird in diesen Fällen ein leichterer Rohrstock gebraucht als der Typ, der bei erwachsenen Männern verwendet wird. Die illegale Droge war im Hotelzimmer der Mädchen von einem Dienstmädchen entdeckt worden, das diesen Fund dem Hotelmanager meldete. Die Polizei wurde gerufen, und die zwei wurden verhaftete, als sie zum Hotel zurückkehrten. Sie wurden angeklagt im Besitz dieser Sache zu sein und vor einen Richter gebracht, der das Schuldbekenntnis akzeptierte und verurteilte die beiden zu Rohrstockhieben und umgehender Ausweisung. Jedes Mädchen erhielt acht Schläge. Bei der Ankunft auf dem Flughafen von Melbourne gab eines der Mädchen eine Schilderung ihrer Qualen für eine australische Radiostation.

"Wir wurden zu einem Polizeirevier gebracht und von drei Polizistinnen in so etwas wie ein Büro geführt. Darin waren Aktenschränke aus Metall und ein Stuhl im Mitte des Raumes. Ein vierte Polizistin wartete dort mit einem Rohrstock. Der Rohrstock war ziemlich dünn wie in Schule aber ein wenig länger. Wir waren sehr erschreckt. Die Polizistin mit den Rohrstock lächelte uns an und fragte, welche die erste sein möchte. Ich meldete mich freiwillig. Ich wollte es so schnell wie möglich hinter mich bringen. Ich wurde aufgefordert mein Kleid und meine Strumpfhose auszuziehen und mich über einen Stuhl zu beugen. Während ich das tat, übte sie mit dem Rohrstock. Eine der andere Polizistinnen kam vorbei und hielt meine Handgelenke, solange ich übergelegt war. Die Rohrstock-Züchtigung begann und ich schrie Zeter und Mordio. Ich konnte nicht denken, das etwas schmerzend sein kann wie das."

Ein Arzt, die die beiden Mädchen zwei Tage nach der Züchtigung untersuchte, sagte aus, das sichtbar erhobene Schwielen und Hautabschürfungen die logische Konsequenz der harten Züchtigung waren, die auf den Hintern und den Beinen der beiden Mädchen sichtbar sind. Die Eltern appellierten an die australische Regierung, jedoch sagte ein Regierungssprecher, das keine Reaktion geplant sei. Ein Quelle in Kuala Lumpur teilte mit, das eine solche Bestrafung in Malaysia üblich ist und das die Mädchen sehr nachsichtig behandelt wurden. Eine einheimische Jugendliche hätte vor kurzem zwölf Schläge für das gleiche Vergehen erhalten, sagte diese Quelle.


Eine weitere Meldung der Nachrichten-Agentur ASSOCIATED PRESS (vom 09. Mai 1999):

Philippininen in Saudi Arabien wegen Abtreibungen verurteilt

Jiddah, Saudi Arabien (AP) - Zwei Philippininen, schuldig gesprochen Abtreibungen vorgenommen zu haben, wurden zu zwei Jahren Gefängnis und zu 700 Peitschenhieben verurteilt, wie die Zeitung Al-Eqtisadiah am Sonntag berichtete.

Die Frauen, die nicht näher benannt wurden, waren am Sonntag von einem Gericht in der Hafenstadt am Roten Meer schuldig gesprochen, wie die Zeitung berichtete. Sie werden ausgewiesen, sobald ihre Strafe vollzogen wurde, sagte die Zeitung unter Berufung auf Richter Sheik Hussein al-Hikmi.

Die Philippininen im Alter um die dreißig hatten in ihren Wohnungen drei Jahre lang Abtreibungen vorgenommen und berechneten dafür 930 Dollar, wie die Zeitung berichtete.

Im letzten Monat sei eine libanesische Ärztin, schuldig gesprochen Abtreibungen vorgenommen zu haben, zu lebenslangem Gefängnis verurteilt.

Abtreibungen sind in diesem konservativen islamischen Königreich verboten außer bei außergewöhnlichen Umständen, wenn z.B. das Leben der Mutter in Gefahr ist.


Körperliche Züchtigung in der Hauserziehung - Teil 2

Körperliche Züchtigung in der Hauserziehung - Teil 2

2. Die Züchtigung durch andere Maßnahmen und Mittel (die keine Schläge sind)

Körperliche Schmerzen können nicht nur mit Schlägen, sondern auch durch andere Maßnahmen und Mittel herbeigeführt werden.
Im folgenden werden bekannte und weniger bekannte Züchtigungsarten, die in der Erziehung eine Rolle spielen oder gespielt haben, vorgestellt; die Aufstellung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

a) Maßnahmen mit der Hand

Die folgenden Züchtigungsarten benötigen keine großartige Beschreibung; sie ergeben sich schon aus ihrer Benennung.

- Kopfnüsse
- an den Ohren ziehen oder schrauben
- Am Kopfhaar ziehen
- an empfindlichen Körperteilen kneifen
- Massieren mit den Fingerknorpel: Schläfe, Schlüsselbein, Schienbein, Brustbein, unterhalb der Ohren, über dem Nacken

b) Kaltes Duschen oder Baden

Das in einer Bade oder Duschwanne stehende Kind wird bei dieser Maßnahme kalt abgeduscht bzw. muss sich in der Badewanne in kaltes Wasser legen.
Um diese Maßnahme wirkungsvoll applizieren zu können, sollte der Erzieher den Zögling zweckmäßig fesseln.

c) Knien auf Gegenständen

Diese Züchtigungsart mit ihren zahlreichen Varianten und Verschärfungen ist wohl eine der bekanntesten Disziplinen. Insbesondere im Schulwesen war sie weitverbreitet; sie eignet sich jedoch auch als Mittel in der häuslichen Erziehung.
Bei dieser Maßnahme muss der Zögling auf einem vom Erzieher zu bestimmenden Gegenstand aufknien. Die dabei wohl bekannteste Art ist das Aufknien auf einem Holzscheit (”Holzscheitstrafe”), wie dies in bayerischen Schulen vor noch nicht allzu langer Zeit üblich war. Wirkungsvoller ist das Aufknien auf der oberen Kante eines auf dem Boden liegenden dreikantigen Holzstabes. Auch das Aufknien auf Kieselsteinen wird praktiziert. Bei all den beschriebenen Variationen schwillt das Knie leicht an. Eine sehr fühlsame, aber auch körperlich harmlosere Züchtigung. In Bayern mussten die Schüler beiderlei Geschlechts beispielsweise bis zu einer Stunde auf dem Holzscheit aufknien.
Diese Maßnahme kann dadurch verschärft werden, in dem das Kind einen schweren Gegenstand - z.B. ein oder zwei Bücher - mit waagrecht ausgestreckten Armen halten muss. Wenn der Zögling dabei z.B. unruhig wird, die Arme senkt oder zu schwanken beginnt, schlägt der Erzieher das Kind mit einem Züchtigungsinstrument seiner Wahl.
Zum Vollzug der Maßnahme ist eine sinnvolle Fesselung zu empfehlen. So können beispielsweise Füße und Knie gebunden und/oder die Hände zusammengeschnallt werden.

d) Brennnessel-Behandlung

Bereits in den Klöstern des Mittelalters wurden Brennnesseln als Bußdisziplinen in den Klöstern benutzt; viele Klöster pflanzten sie aus diesem Grunde extra an. Auch heute noch dürfte die Nessel in der Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden eine gewisse Bedeutung - zumindest im ländlichen Bereich - haben.
Ziel dieser Maßnahme ist es, ein heftiges Brennen auf der Haut zu verursachen. Der Erzieher schlägt und bestreicht dabei den nackten Körper des Zöglings mit Brennnesselstauden, wobei er die empfindlichen Stellen bevorzugen sollte wie die Innenseiten von Armen und Schenkel, Brust (insbesondere bei bereits entwickelten Mädchenbrüsten), Bauch sowie Gesäß. Die Folge dieser Behandlung ist ein starkes Brennen und Prickeln der Haut, verbunden mit einer Rötung der geschlagenen und bestrichenen Körperstellen.
Für die Brennnessel-Behandlung eignen sich insbesondere die Stauden mit den dunklen Stielen, da diese am schärfsten brennen. Um diese Maßnahme wirkungsvoll applizieren zu können, sollte das Kind durch eine zweckmäßige Fesselung fixiert werden; dabei sollten Arme und Beine in gespreizter Stellung gebunden werden, um die Innenseiten von Armen und Schenkel besser behandeln zu können.
Diese Maßnahme eignet sich auch gut für die Vorbereitung des Zöglings auf eine Peitschung (die Hiebe werden um so wirksamer), ist aber auch nach Schlägen äußerst nützlich (die vorher gepeitschte Haut brennt umso stärker).

e) Sitzen auf Gegenständen

Das Aufsitzen auf “scharfen” Kanten gehörte in der Vergangenheit ebenfalls zu den gebräuchlichsten Schulstrafen. Zu dieser Kategorie gehört auch das Aufsitzen mit dem Hintern auf Dornen.
Beim Aufsitzen auf die “scharfen” Kanten muss sich der Zögling auf einen Stuhl setzen, auf dessen Sitzfläche sich ein oder mehrere dreikantige Holzstäbe befinden. Durch die Kanten der Holzstäbe, die allmählich in das Sitzfleisch eindringen, hat das Kind einen ständig einschneidenden Scherz auszustehen.
Beim Aufsitzen mit dem Hintern auf Dornen muss sich der Zögling ebenfalls auf einen Stuhl setzen, der jedoch mit einem Lederstück in der Größe eines Stuhlsitzes bestückt ist. Das Lederstück ist jedoch mit Spitzen, z.B. Reißbrettstiften, versehen, auf den der Po des Zöglings zum Aufsitzen gelangt. Dabei dringen die Spitzen in das Sitzfleisch des Zöglings ein, wobei dies vollkommen ungefährlich ist, da z.B. Reißbrettstifte keine allzu große Länge haben. Diese Maßnahme verursacht einen ständig stechenden Schmerz.
Es empfiehlt sich, das Kind dabei so zu fesseln, dass es sich nicht rühren kann, damit die Spitzen bzw. die Kanten in das Sitzfleisch eindringen können, um den vorgesehenen Schmerz zu verursachen. Insbesondere ein Riemen um die Oberschenkel drückt das Gesäß wirkungsvoll auf den Stuhl.

f) Hängen

Dabei handelt es sich um das Aufhängen an den Handgelenken. Es werden an den Handgelenken Lederriemen, die gefüttert sein sollten, um
ein allzu starkes einschneiden zu vermeiden, angebracht. Sodann werden die an den Handgelenken befestigten Lederriemen mit entsprechenden Ösen an die von der Decke hängenden Ketten befestigt. Am besten steht der Zögling dazu auf einem Gegenstand (z.B. Hocker) und streckt seine Arme nach oben zur Kette. Der Erzieher zieht dann vorsichtig den Gegenstand, auf dem das Kind steht, weg; der Zögling hängt sodann frei in der Luft, so dass die Muskulatur gedehnt und gestreckt wird und dadurch Schmerzen verursacht werden. In dieser Form eine fühlbare, aber auch gut zu ertragende Zucht, die kaum Spuren hinterlässt.
Einige - wenn auch wenige - Erzieher wollen nicht darauf verzichten, ihr Kind kopfüber an den Fußgelenken aufzuhängen. Diese Maßnahme hat die gleiche Wirkung wie das Aufhängen an den Handgelenken; jedoch sollte man die Dauer nicht allzu lange ausdehnen, da hier das Blut in den Kopf steigt.

g) Fesselung

Die Fesselung im Sinne einer Züchtigung bedeutet die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Kindes verbunden mit einer peinvollen Unbequemlichkeit der Stellung und/oder Lage. Sie ist nicht zu verwechseln mit Fesselungen, um körperliche Züchtigungen (Schläge/Hiebe) wirkungsvoll erteilen zu können, oder als Sicherungsmaßnahme zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung.

Beispiele von möglichen Fesselungen:

  • Der Zögling wird mit den Armen nach oben gefesselt (Bild).
  • Ebenso, nur werden die Arme soweit hochgezogen, dass der Zögling auf Fußspitzen zu stehen kommt (Bild).
  • Straffes Zusammenbinden von Armen und Beinen an den Hand- und Fußgelenken des bäuchlings liegenden Zöglings auf seinem Rücken (Bild).

Körperliche Züchtigung in der Hauserziehung - Teil 1

Körperliche Züchtigung in der Hauserziehung - Teil 1


EINLEITUNG
Die körperliche Züchtigung in der Erziehung war bis vor nicht allzu langer Zeit ein wesentliches Mittel in der Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden. Das Wesen der körperlichen Züchtigung besteht in der Absicht, körperliche Schmerzen zu verursachen und dadurch die so bereiteten Schmerzen einen erzieherischen Erfolg zu erreichen.
Die Züchtigung als Erziehungsmittel in unserem allzu “liberalen” Staat hat aufgrund gesetzlicher Bestimmung zur Zeit keine Relevanz (mehr).
Wir war es noch bis vor Kurzem? Dieser Artikel soll zum Einen aufklären, wie es in unserem Staat früher war und zum Anderen auch aufzeigen, wie es heute noch in anderen Staaten in der Erziehung des Nachwuchses zugeht.
I. FORMEN KÖRPERLICHER ZÜCHTIGUNGEN
Die häufigste Form einer körperlichen Züchtigung sind Schläge. Körperliche Züchtigungen können jedoch nicht nur durch Schläge zugefügt werden, sondern durch andere Maßnahmen und Mittel, die dafür geeignet sind. So ist beispielsweise die Holzscheitstrafe (Aufknien auf einem dreikantigen Holzscheit) als ehemalige Schulstrafe dem einen oder anderen sicherlich noch in bester Erinnerung.
1. Die Züchtigung mit Schlägen
Die Züchtigung mit Schlägen ist bzw. war wohl das am weit verbreiteste und beliebteste Erziehungsmittel. Der Zweck einer solchen Maßnahme ist die Zufügung eines kurzandauernden, dosierten intensiven Schmerzreizes, hervorgerufen durch Schläge, die mit der Hand, insbesondere aber mit Hilfsmitteln wie Stock, Rute und Peitsche herbeigeführt werden. Eine weitere wesentliche Frage in diesem Zusammenhang ist natürlich auch, ob auf die bekleidete oder entblößte Haut geschlagen werden soll und auf welche Körperstellen die Schläge appliziert werden können.
a) Die Verwendung geeigneter Hilfsmittel
Neben Schlägen mit der offenen, flachen Hand, meist bei Kleinkindern angewandt, wurden vom Erzieher zum Vollzug der Schläge geeignete Hilfsmittel in Anwendung gebracht, wovon es eine große Auswahl gibt. Einige dieser Hilfsmittel sollen im folgenden vorgestellt werden:
- Der Kochlöffel gehört zu den ältesten Hilfsmittel in der Hauszucht - seine Beliebtheit hat sich - trotz gesetzlichem Verbot - bis heute erhalten. Schläge mit dem Kochlöffel, insbesondere appliziert auf den Hintern, sind aufgrund seiner breiten Fläche sehr unangenehm, wobei diese breite Aufschlagfläche jedoch kein intensives Gerben und keine Striemen verursachen. In der Regel wird mit der konvexen (gewölbten) Seite des Kochlöffels zugeschlagen. Die Länge beträgt je nach Ausfertigung zwischen 40 und 70 Zentimeter.
- Mit dem Ausklopfer (Teppichklopfer) strafte man vor allem kleinere Kinder. Die Hiebe mit diesem Hilfsmittel sind harmloserer Natur, da die ebenfalls breite Aufschlagfläche niemals ein intensives Gerben oder Striemen der Haut ermöglicht. Mit diesem Hilfsmittel wird aufgrund seiner Große meist der ganze Po getroffen. Es gibt jedoch auch kleinere Ausführungen, die lediglich eine Pobacke treffen.
“Wirkungsvoller” als der “klassische” Teppichklopfer ist die Ausfertigung aus sehr biegsamen Rattan mit nur zwei Schlingen. Er kommt in der Wirkung sogar einem Rohrstock (s.u. - ebenfalls Rattan) gleich, da das gebogene Ende durch sein höheres Gewicht ganz besonders heftig die Haut gerbt, wie das Bild eindrucksvoll beweißt (dank an Bernd Pankarz).

- Die Rute war das gebräuchlichste Hilfsmittel bereits unserer Urahnen. Sie besteht meist aus Birken- oder Haselreisern, wobei nur dünne Gerten verwendet werden, die zu einem Bund zusammengefügt sind. Die Strafe mit diesem Hilfsmittel ist schmerzhaft, aber niemals so intensiv wie beispielsweise die Applizierung von Schlägen mit dem Rohrstock.
- Der Hasel(nuss)stock war in der häuslichen Erziehung der Vorläufer des Rohrstocks. Die Geschmeidigkeit des Holzes, dessen Durchmesser in der Regel zwischen einem halben und einem ganzen Zentimeter lag, sorgt für wirkungsvolle Hiebe. Nach längerem Gebrauch ist ein Wässern notwendig, sonst verliert der Stock seine Elastizität und geht entzwei. Schläge mit einem frischen Haselstock, die auf das nackte Gesäß verabreicht werden, striemen die Haut empfindlich.
- Schläge mit einem Gürtel/Riemen sind empfindlich, wobei es hier insbesondere hinsichtlich der Wirkung auf die Beschaffenheit dieses Hilfsmittels (Lederstärke z.B. 0,3 bis 1 cm, Länge und Breite) ankommt. Der Lederriemen hat den Vorzug, ebenfalls kaum Striemen zu verursachen, und wegen seiner Geschmeidigkeit war er gewiss ungefährlich.
- Das “klassische” Hilfsmittel schlechthin war der Rohrstock. Dabei musste auf die Geschmeidigkeit des Rohrs großen Wert gelegt werden. Es sollte weibliches Rohr sein, das lange Schösslinge aufweist, und Klopferrohr, das eine glatte Oberfläche hat und gut abgeseift werden kann. Ein solches Rohr legte sich um die Muskeln und wirkt ohne Gefahren. Das Ende sollte sauber beschnitten sein. Die Wirkung ist sehr schmerzhaft. Der Rohrstock striemt die Haut deutlich und verursacht beim Abklingen des Schmerzes eine mittlere bis leichte Schwielenbildung. Das Instrumente variierte je nach Alter: für kleine Kinder (bis ca. 11 Jahren) und für Schläge auf die Finger (Tatzen) war ein gerade gewachsenes, dünnes und sehr geschmeidiges Rohr von 4 bis 6 mm Durchmesser und 60 bis 75 cm Länge, für größere Kinder, Jugendliche und Heranwachsende ein gerade gewachsener, ausgesprochen biegsamer Rohrstock von 7 bis 8 mm Durchmesser und 75 bis 100 cm Länge angemessen.
- Ein dünner Bambusstock war ebenfalls für eine körperliche Züchtigung geeignet. Er sollte jedoch eine Länge von ungefähr 60 cm und einen Durchmesser von 5 mm nicht überschreiten. Ein stärkerer Bambusstock würde eine zu starke Tiefenwirkung in der Haut entfalten. Ein Bambusstock striemt die Haut empfindlich.


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- Die Reitqerte war ebenso wie der oben beschrieben Rohrstock ein äußerst geschmeidiges Hilfsmittel und für Schläge daher bestens geeignet; sie zieht - abhängig von der Einlage bzw. von dem zur Umflechtung benutzen Leder - enorm durch und striemt die Haut deutlich; die Wirkung ist äußerst schmerzhaft. Mit Klatsche am Schlagende ist sie hautschonender. Mit einem dünnen Ende zieht die Reitgerte äußerst schmerzhaft mit hoher Oberflächenwirkung. Die Länge einer für eine Züchtigung zu benutzende Reitgerte sollte etwa zwischen 60 und 80 cm betragen.
- Die Riemenpeitsche bestand aus einem kurzen Stil, an dem mehrere dünne Lederriemen angebracht sind. Diese Lederriemen schmiegen sich beim Peitschen gut den Körperformen an. Außerdem hatte eine solche Peitsche den Vorteil, dass während der Züchtigung die Schmerzhaftigkeit größer als beim Rohrstock ist, da das Kind, der Jugendliche oder Heranwachsende mit mehreren Riemen gleichzeitig getroffen wurde. Die Tiefenwirkung war jedoch nicht so groß als beim Rohrstock. Die Haut wird durch die Peitschenschläge bedeckt mit schmerzhaften, dunkelroten Striemen. Ansonsten hängt die Wirksamkeit der Hiebe von Stärke und Beschaffenheit der Lederriemen ab.
Die bekanntesten Riemenpeitschen, die in der Erziehung benutzt wurde, war das (französische) Martinet und die (bayerische) Klopfpeitsche.
Das Martinet ist gerade in Frankreich weit verbreitet. Rund 16 dünne Lederriemen befinden sich an einem kurzen Griff. Für leichte Züchtigung der Pobacken, aber besonders für den Rücken ein hervorragend geeignetes Hilfsmittel. Insbesondere Mädchen und junge Frauen machten in Frankreich öfters, als ihnen lieb ist, Bekanntschaft mit dieser Peitsche. Die Klopfpeitsche war - besonders früher - weit verbreitet in ländlichen Regionen Bayerns zur Maßregelung des Nachwuchses bzw. zum “Ausklopfen der Wäsche”. Die Lederriemen sind mit rund einem halben Zentimeter dicker als beim Martinet; ihre Länge beträgt etwa 60 bis 70 cm.
Aber auch der Ochsenziemer, in ländlichen Gegenden Ochsenfiesel genannt, muss hier aufgeführt werden. Auch hier hängen an einem Holzstiel mehrere kräftige Lederriemen. Gerade der Nachwuchs in ländlichen Gebieten wurde mit diesem Hilfsmittel gepeitscht; er gehörte dort zum selbstverständlichen Hausinventar und wird von Generation zu Generation weitervererbt.

- Die Hundepeitsche war ein sehr gut durchziehendes Hilfsmittel, wobei es auch hier auf die Beschaffenheit ankommt. Diese Peitsche gibt es in verschiedenen Arten: von der leichten bis zur extra schweren Ausführung, etwa der kernledernen Peitsche. Auch gibt es Ausführungen mit einem oder zwei Riemen am Schlagende oder mit einer Schlaufe an der Spitze. Schläge mit der Hundepeitsche hinter lassen meist eine rote und aufgeschwollene Haut.
Und hier noch zwei typische Instrumente, die außerhalb Deutschlands Tradition besitzen:
Das Paddle (dt. Paddel) ist ein Schlaginstrument zur körperlichen Züchtigung. Seinen Ursprung hat es in den USA. Dort wird es auch heute noch (!) zur Disziplinierung Jugendlicher eingesetzt - sowohl in Haus als auch immer noch in einigen Staaten der USA in der Schule!
Der Name des Instruments rührt von der Ähnlichkeit mit einem verkürzten Paddel her. Die Abmessungen betragen bis zu 15 Zentimetern in der Breite und bis zu 50 Zentimeter Länge ohne den Griff, der auch noch mal rund 20 cm lang sein kann. Die Dicke geht von einem halben Zentimeter bis zu eineinhalb Zentimetern. Gefertigt wird das Paddle aus Holz, aber es gibt auch Ausfertigung aus Leder.
Aufgrund seiner großen Schlagfläche sind - außer bei Verkantungen - oberflächliche Verletzungen der behandelten Körperstellen auszuschließen. Gerade die große Schlagfläche verhindert das Auftreffen des Paddels mit voller Wucht, da sich zwischen Schlagfläche und Po ein Luftpolster bilden kann. Manche Paddel werden daher mit Löcher versehen, so kann die Luft entweichen und der gewünschte Effekt wird verstärkt.

- Das gleiche wie oben für den Riemen ausgeführt gilt auch für die Tawse, einem am Schlagende gespaltenen Lederriemen, der insbesondere in schottischen Haushalten und Schulen Verwendung fand. Die Tawse hat in der Regel eine Länge zwischen 50 und 70 cm und kann bis zu einem Zentimeter dick sein.
Zur Vervollständigung dieses Abschnitts sollen noch “historische” Hilfsmittel beschrieben werden:
- Die Lederprake “war ein etwa drei Finger breites, dickes Leder, 30 bis 40 cm lang, von der Biegsamkeit einer Pantoffelsohle; es war an einem Holzgriff mit Handhabe befestigt, schmerzte mehr als die Rute und schädigte Fleisch und Haut mit noch weniger nachhaltiger Wirkung als diese” (vgl. Dr. J. Welzl, “Das Weib als Sklavin”, 1929).
- “Eines der ältesten Hilfsmittel dürfte der Bakel sein. An einem runden, gedrechselten Stiel aus Ahorn-, Eichen- oder Eschenholz sitzt am Ende eine flache Laffe, die beim Zuschlagen ein klatschendes Geräusch verursacht… Die breite Fläche der Laffe verursachte empfindliche Schmerzen, da aber der Stiel nie länger als 50 cm war, “wird die Wucht der Hiebe gering gewesen sein” (P.-G. Weber, “Rohrstock in Schule und Heim”, 1977).
- Aus dem osteuropäischen Raum kommt die Karbatsche. Dieses Gerät, das sich auch in Österreich großer Beliebtheit erfreut(e), besteht aus einem spitz zulaufenden Lederzopf mit einem Lederknoten als Griff und eignet sich hervorragend für die nackte Haut eines Menschen, wo sie kräftige rote Striemen hinterlässt.
b) Die Entblößung
Zur Erreichung einer genügend starken Schmerzeinwirkung ist es erforderlich, dass die Züchtigung auf die entblößte Haut erfolgt. Eine genügend schmerzhafte Züchtigung zum Beispiel auf das bekleidete Gesäß erfordert ein dickeres Hilfsmittel (siehe dort), womit aber die Gefahr größerer Tiefenwirkung verbunden ist, die es im Interesse des Zöglings zu vermeiden gilt. Und schließlich erlaubt die Züchtigung durch Schläge auf die nackte Haut des Zöglings eine bessere Verteilung der Schläge, die für das Kind nur von Vorteil ist. Man sieht, wohin der Hieb getroffen hat und sollte - soweit möglich - nicht immer dieselbe Stelle schlagen. Dies ist für die Kontrolle der Schläge von großem Vorteil.
Die vollkommene Entblößung ist der teilweisen Entkleidung vor zuziehen. Diese Nacktheit erweckt beispielsweise bei einem älteren Mädchen ein gewisses Schamgefühl, was den Erziehungswert steigert. Dieses Schamgefühl kann dadurch nochmals gesteigert werden, indem der Erzieher selbst das Mädchen vor der Züchtigung vollständig entkleidet.

c) Die Placierung der Schläge
Das Gesäß ist die “klassische” Erziehungsfläche des Körpers, worauf der Erzieher Stock-, Ruten- und Peitschenhiebe fallen lässt. Der Hintern ist durch sein reichliches Fettpolster und die gut entwickelte Muskulatur relativ unempfindlich. Andererseits ist die Gesäßhaut reichlich mit Schmerzempfängern ausgestattet, so daß der Zweck der Züchtigung, einen fühlbaren, intensiven Schmerz hervorzurufen, voll gewährleistet ist.
Der Hintern beginnt oben am Gesäßansatz und endet unten am Oberschenkelansatz (”Kerbe” zwischen Po und Oberschenkel). Aber auch die Flanken, die sich an der Seite des Körpers befinden und am Beginn der Gesäßbacken enden, sollten in die Züchtigung miteinbezogen werden.
Auch Schläge in die Pofurche sollten nicht vergessen werden, dort befinden sich besonders empfindliche Schmerzzonen.

Auch die hinteren Oberschenkel als Verlängerung des Gesäßes - also bis zu den Kniekehlen - eignen sich hervorragend für Stock-, Ruten- und Peitschenhiebe; so sollte es selbstverständlich sein, dass die Oberschenkel in jede Züchtigung miteinbezogen werden sollten. Auch die Oberschenkel sind durch das reichlich vorhandene Fettpolster und die gut entwickelte Muskulatur gegen Schläge relativ unempfindlich; die Schenkel sind jedoch mit sehr starken Schmerzempfängern ausgestattet, so dass der Schmerz eines Hiebes intensiver ist als bei Schlägen auf den Hintern.
Das gleiche gilt für Schläge auf die Vorder- und Innenseiten der Oberschenkel, wovon leider viel zu wenig Erzieher gebrauch machen. Die Vorder- und Innenseiten der Oberschenkel sind noch schmerzempfindlicher als die hintere Seite, so daß der Strafzweck - Zufügung von Schmerzen - dort am besten erreicht wird.
Ansonsten wird verwiesen auf die Ausführungen zu den “hinteren Oberschenkel” (siehe dort).

Auch die Waden eignen sich für einige Schläge, wobei die Wirksamkeit der Hiebe von Stärke und Beschaffenheit des Hilfsmittels abhängt; die Schläge auf die Waden sind äußerst unangenehm, da dort die Haut empfindlich geschmitzt wird.
Der Rücken einschließlich Schultern hat in früheren Jahren als Erziehungsfläche eine weitaus größere Rolle gespielt als heute. Dabei ist der Rücken, insbesondere bei bereits älteren Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, durchaus für Schläge bestens geeignet, sofern Hilfsmittel Verwendung finden, die keine größeren Tiefenwirkungen auf der Haut entfalten, also beispielsweise ein Lederriemen oder insbesondere eine Riemenpeitsche, wobei das Leder der am Peitschengriff hängenden Lederriemen zwar nicht zu hart, aber wiederum so elastisch sein sollte, dass die Zuchtfunktion - Striemung des Rückens - voll erfüllt werden kann.
Auch können einige Schläge auf die Oberarme verteilt werden. Auch dort befinden sich ausreichend Schmerzempfänger, die eine
intensive Züchtigung gewährleisten; andererseits ist - bei Verwendung geeigneter Hilfsmittel - eine Verletzung des Knochenbaus auch dort ausgeschlossen.

Die Wangen des Zöglings gehörten schon immer zum festen Bestandteil in der Erziehung. Der Erzieher schlägt dabei meist mit der flachen Hand (sowohl mit der Innen- als auch mit der Außenseite seiner Hand) auf die Wangen des Zöglings. Die Behandlung wird im allgemeinen bezeichnet als “Ohrfeige” oder als “Backpfeife”.
Wegen der Gefährdung der Gesundheit sollte das Wort “Ohr”feige nicht wörtlich genommen werden; Schläge auf die Ohren sollten auf jeden Fall unterbleiben.
Die Anzahl der verabreichten Ohrfeigen reicht von einer einzelnen bis zu einem Dutzend, wobei das Kind recht und links in das Gesicht kräftig geschlagen wird.

Schläge auf die Hände, auch “Tatzen” genannt, ist bei den Erziehern ein ebenfalls beliebtes Erziehungsmittel. Dabei gibt es drei schmerzhafte Grade:
1. auf die Mittelhand,
2. auf die Finger,
3. auf die Fingerspitzen.
Als Züchtigungsinstrumente kommen insbesondere kleinere Bambus- oder Rohrstöcke in Betracht, die nicht allzu dick sein sollten. Stockschläge auf die Fingerspitzen sind am wirkungsvollsten, da es dort am besten zieht.

Schläge auf die Fußsohlen, “Bastonade” genannt, ist in der Erziehung in Deutschland bisher weniger im Gebrauch; insbesondere türkische Zöglinge kennen diese Möglichkeit. Bei dieser Art schlägt der Erzieher mit einem festen Gegenstand, beispielsweise mit Rohrstock oder Reitgerte, auf die Fußsohlen (Ferse, Spann, Ballen und Zehen) des Zöglings ein.

Spanking - an sich!


Spanking - an sich!


Unter erwachsenen Partnern hat spielerisches Spanking in intimen Situationen auch eine erotische, sexuelle Funktion.

Je nach Absicht, Planung und Intensität dieser Tätigkeit (Petting, Schläge im Rahmen des Koitus, Erziehungsspiel) kann man hier von einem eher erotischen Spiel oder von einer BDSM-Spielart, insbesondere des Sadomasochismus, sprechen. Dennoch empfinden viele ihre Leidenschaft für Spanking als etwas Eigenständiges, das mit dem klassischen Sadomasochismus nur wenig gemeinsam hat. Wenn die sexuelle Hauptphantasie eines Menschen auf das Thema Spanking ausgerichtet ist, spricht man vom Spanking-Fetischismus.

Das Spanking kann je nach individueller Vorliebe mit der Hand erfolgen, mit einem Rohrstock, einer Peitsche, einer Birkenrute, Teppichklopfer, Haarbürste, Paddle, Martinet, Tawse, oder einer Vielzahl weiterer Instrumente.

Erotisches Spanking kann sehr unterschiedlich praktiziert werden. Die Palette reicht von zärtlichen Streichel-Klapsen über Erziehungsspiele bis hin zur schweren Züchtigung mit Fesselung (Bondage). Daneben ist beliebt das - auch gleichzeitige und gegenseitige - Kneifen ("Squeezing") in die Gesässbacken des Partners, welches auch im exhibitionistischen Sinne, etwa bei einem Stadtbummel, ausgeführt werden kann.

cannig

Egal, wie erotisches Spanking praktiziert wird, der Grundsatz der absoluten Sicherheit, Vernunft und Einvernehmlichkeit ("Safe, Sane, Consensual") bildet nach allgemeinem Konsens die entscheidende Basis für erotisches Spanking, da Schläge, wie alle Reize, nicht akzeptiert werden und nur Widerwillen auslösen, wenn

- die Intention nicht deutlich ist (die Schläge,Klapse) "zufällig" erfolgen, weil sich jemand gerade gebückt hat, um etwas aufzuheben)

- sie von einer Person gegeben werden, von der man nicht erotisch berührt werden mag



- sie in einer Weise erfolgen, die darauf hindeutet, dass der Spanker unbeherrscht ist und eher an sich denkt als den Geschlagenen, den Spankee. Einvernehmlichkeit kann dagegen immer dann als gegeben angenommen werden, wenn sich der Spankee selbständig bückt (ohne Bondage). Das freiwillige "sportliche Bücken" (touch toes) garantiert dann das kontrollierte, sichere Schlagen des Spankers auf die sexuell relevante Stelle des Hinterns. Schläge wollen vorbereitet werden, damit der (die) Spankee den erotischen Charakter und die sinnliche Freude des Spankers spürt. Auf der weichen Muskulatur im Bereich des Afters werden sie, auch wenn sie mit Kraft ausgeführt werden, nur als "angenehm ziehend" empfunden, nicht als "schmerzend, weh tuend". Intensive körperliche Reaktionen (z.B.Zucken und "Quieken") beweisen nicht unbedingt, dass es dem Spankee unangenehm ist - solange er seine Position freiwillig beibehält.

Zusätzlich kann die Verwendung eines Safeword vereinbart werden. Dieses gibt dem Spankee die Möglichkeit, "in der Rolle" vergeblich um ein Ende der "Züchtigung" zu betteln, bei echtem Bedarf aber das Spiel zu jedem Zeitpunkt kontrolliert abbrechen zu können.

Freitag, 19. September 2008

Einwenig über mich!

Einwenig über mich!

Nun erstmal etwas zu meinen Spanking-Blog, diesen Blog habe ich ins Leben gerufen um alle diejenigen die es interessiert sind an meinen Leben teil haben zulassen, ja auch ich habe zwei ‘Ichs‘.

In dem einen ‘Ich' lebt der Romantiker und Emotionaler, was ich niemals verneinen würde, wie gesagt ich stehe dazu!

Nochmals ausdrücklich erwähnt, mein Leben ist BDSM, nicht dieses ‘Klischeehafte‘ sondern das ‘Reine‘, genauer definiert heisst das ‘Alles ist möglich, nichts muss‘ und ein Partner/in ist in meinen Augen ‘Gleichwertigt‘ trotz ihrer ‘Neigungen‘!

Und in dem anderen ‘Ich‘ lebt das ‘dunkle‘ und ‘Geheimissvolle‘ ja ihr habt es erkannt meine ‘schwarze Seele‘, ich bin mit Leib und Seele ‘Sadist‘ und dazu stehe ich mit meinen Namen, was ich aber absolut ‘verneinen‘ ist reine ‘Gewalt und Brutalität‘, nun wer jetzt damit ein Problem hat, der sollte diesen Blog verlassen!

Mein Leben hat wie bei vielen von Euch auch seine ‘Höhen und Tiefen‘ ob jetzt ‘Sexuell oder Andersweilig‘ da ich eher dazu Neige meine Gefühlswelt in Worte zufassen ist dieser Blog entstanden!

MasterShadow


Aber auch Einsteigern in die Welt des Spanking soll er eine kleine Hilfe sein, sicher weiss auch ich das es dazu etliche Blogs und Webseiten geben tut, schön dann gibt es eben noch eine ‘mehr‘!

Ich bin nicht perfekt...
kein Engel..
mache Fehler...

bin verletzlich...
kein Schönheitsideal...
Aber ich bin wie ich bin...
ich bin ICH - immer...
Ich versuche nicht andere nachzuahmen..
zu sein wie andere es wollen...
Die Persönlichkeit macht einen Menschen aus...
Menschen die nur Mitläufer sind haben keine eigene Identität...
sind nicht echt...
Vielleicht bin ich nicht perfekt...
aber ich bin froh... so zu sein...
anders - aber ICH selbst...


Master Shadow


So und nun Viel Spaß!

Dienstag, 16. September 2008